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Informationen zum "ANDEREN DIENST IM AUSLAND" der Freunde der Erziehungskunst
Mit Wirkung vom 29.11.93 hat das Bundesministerium für Frauen und Jugend die Vereinigung der "Freunde der Erziehungskunst Rudolf Steiners" als private Trägerorganisation für den "Anderen Dienst im Ausland" gem. §14 b ZDG anerkannt. Die Vereinigung ist damit berechtigt, anerkannte Kriegsdienstverweigerer zu einem Ersatz-Zivildienst ins Ausland zu entsenden. Entsprechend der satzungsgemässen Ziele der Vereinigung stehen anthroposophisch orientierte Institutionen im Ausland für die Entsendung im Vordergrund.
Informationsblatt über den adia:
Andere Dienste im Ausland
Bundesamt für den Zivildienst
Postzustelladresse: 50964 Köln
Sitz: Köln-Zollstock, Sibille-Hartmann-Straße 2 - 8
Telefon: (02 21) 36 73 - 44 88, - 42 03, - 44 75, - 45 20
Telefax: (02 21) 36 73 - 46 61 / 46 62
Stand: März 2002
Informationsblatt
"Andere Dienste im Ausland"nach § 14 b des Zivildienstgesetzes (ZDG):
Zivildienst kann als hoheitlicher staatlicher Pflichtdienst aus völkerrechtlichen Gründen grundsätzlich nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden. Der "Andere Dienst im Ausland" ist kein Zivildienst.
Gemäß § 14 b ZDG werden anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend anerkannten und in Deutschland ansässigen Träger zur Leistung eines "Anderen Dienstes im Ausland" verpflichtet haben. Nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes führt der "Andere Dienst im Ausland" nur dann zur Nichtheranziehung zum Zivildienst, wenn er über diese Träger abgeleistet wird. Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 27 Lebensjahres nach, dass sie diesen Dienst in der vorgeschriebenen Mindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten. Der Dienst muss das friedliche Zusammenleben der Völker fördern, die sozialpraktische Komponente muss im Vordergrund stehen. Er muss unentgeltlich geleistet werden. Der "Andere Dienst im Ausland" dauert zwei Monate länger als der Zivildienst, zurzeit also mindestens 12 Monate. Er muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres angetreten werden. Sofern dem Zivildienstpflichtigen ein Einberufungsbescheid zum Zivildienst vorliegt, ist ein "Anderer Dienst im Ausland" nicht mehr möglich.
Der Dienst wird auf der Grundlage eines frei zu vereinbarenden privatrechtlichen Vertrages zwischen dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer und dem anerkannten Träger durchgeführt. Der Träger sorgt in der Regel - oft in Verbindung mit ausländischen Partnerorganisationen - für Reisekosten, Unterkunft, Verpflegung.
Der Träger ist verpflichtet, die Dienstleistenden i.S.d. § 14 b ZDG für die Dauer des "Anderen Dienstes im Ausland" wie folgt zu versichern, da der "Andere Dienst im Ausland" wegen seiner Unentgeltlichkeit in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig ist:
gegen Unfallgefahren im In- und Ausland
(Mindestversicherungssumme bei
Invalidität 100.000,00 DM - 51.129,19 € -,
im Todesfall 30.000,00 DM) -15.338,76 € -,
Kranken- und Pflegeversicherung.
Bei Ableistung des "Anderen Dienstes im Ausland" wird Kindergeld gezahlt. Das zum 01.01.2002 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Familienförderung sieht eine Kindergeldzahlung auch rückwirkend ab 01.01.2001 vor. Der "Andere Dienst im Ausland" wird bei der Studienplatzvergabe berücksichtigt.
Der Träger und das Bundesamt für den Zivildienst stellen nach Ablauf der Tätigkeit Bescheinigungen aus, mit denen anerkannte Kriegsdienstverweigerer den Nachweis erbringen können, dass sie einen "Anderen Dienst im Ausland" geleistet haben. Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres nach, dass sie einen "Anderen Dienst im Ausland" von der vorgenannten Mindestdauer geleistet haben, erlischt ihre Pflicht, in Friedenszeiten Zivildienst zu leisten.
Wird der "Andere Dienst im Ausland" aus Gründen, die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die in dem Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie 2 Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen. Wird der "Andere Dienst im Ausland" dagegen aus Gründen beendet, die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer zu vertreten hat, muss der Zivildienst vollständig geleistet werden. Das gilt auch dann, wenn der "Andere Dienst im Ausland" schon weitgehend geleistet worden ist.
Der Abschluss eines Einsatzvertrages darf nicht von mittelbaren oder unmittelbaren finanziellen Leistungen des Dienstpflichtigen an den Träger abhängig gemacht werden.
Anfragen an die Träger sind schriftlich zu stellen. Bitte fügen Sie einen frankierten Rückumschlag bei. Anfragen ohne Rückporto können leider nicht beantwortet werden.
weitere informationen über den adia könnt ihr unter links finden.
Interessenten für den Anderen Dienst im Ausland laden sich bitte das Merkblatt zivi-info im RTF-Format (DOWNLOAD) der Freunde der Erziehnungskunst herunter. Bitte kontaktieren Sie die Freunde der Erziehnungskunst bei Bedarf erst nach der Lektüre dieses Merkblattes mit weiteren Fragen und tun Sie das wennmöglich am Vormittag. Adressen und Telefonnummern finden Sie im Bereich "Kontak".
Download: Merkblatt zivi-info (RTF)
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